Ziffer 1: Geltungsbereich
1.1 Der vorliegende Text umfasst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen») von CARYA Switzerland AG, Arbachstrasse 2D, CH-6340 Baar (CHE-112.140.743) (nachstehend «CARYA», «wir», «unser» oder «unsere»). Sie können uns über unsere allgemeine E-Mail-Adresse info@carya.ch und über die allgemeine Webseite
www.carya.ch kontaktieren.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kostenvoranschläge, Bestellformulare und Angebote von CARYA sowie für alle von CARYA mit dem Kunden (nachstehend als «der Kunde» bezeichnet) abgeschlossenen Verträge.
1.3 Bei Annahme eines Angebotes von CARYA, Aufgabe einer Bestellung bei CARYA oder Abschluss eines Vertrages mit CARYA stimmt der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Der Kunde hat letztere, die auf der Webseite, dem Angebot, dem Bestellformular oder in jedem sonstigen, dem Kunden übermittelten Dokument aufgeführt sind, zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhaltet ausserdem den vollständigen Verzicht des Kunden auf die Anwendung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Ausbleiben eines Widerspruches seitens CARYA gegen anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden kann auf keinen Fall als eine vermutete Einwilligung zu diesen oder ähnlichen Bedingungen des Kunden angesehen werden. CARYA bietet ihre Produkte, Dienstleistungen und Lizenzen grundsätzlich nur Unternehmen und keinen Endverbrauchern an.
1.4 CARYA und der Kunde können ebenfalls besondere Bedingungen (nachstehend «Besondere Bedingungen») für eine Sondervereinbarung beschliessen. Dies bedarf stets der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. In einem solchen Fall hat bzw. haben die Besondere/n Bedingung/en, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, Vorrang vor den letztgenannten. Die anderen Klauseln der Allgemeinen Bedingungen gelten weiterhin und vervollständigen somit die abweichenden Besonderen Bedingungen.
1.5 CARYA stellt Produkte und Dienstleistungen (sowohl einzeln als auch in Kombination) und Lizenzen zur Verfügung. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff «Produkt» oder «Produkte» die materiellen und beweglichen Sachgüter (wie Telekommunikationsgeräte, Computerhardware sowie Computerzubehör) und die immateriellen Güter (wie z. B. Standardsoftware).
Die Begriffe «Dienstleistung» oder «Dienstleistungen» bezeichnen die von CARYA erbrachten Dienstleistungen bei der Installation, Wartung und dem Support bezüglich der Software und/oder Hardware, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Softwareentwicklung und der Softwarebereitstellung, der Rechnerleistung und/oder der Speicherkapazität auf den Servern von CARYA oder in der Cloud, Backup- und Wiederherstellungsdienste, Ausbildungsmassnahmen in Bezug auf die Software, Telekommunikationsdienste und alle sonstigen von CARYA angebotenen Dienstleistungen.
Die Begriffe «Lizenz» oder «Lizenzen» bezeichnen ein dem Kunden gewährtes Nutzungsrecht am Geistigen Eigentum, z. B. eine Software im Rahmen eines Abonnements.
Der Kunde findet auf der Webseite von CARYA eine Übersicht der von CARYA zum gegenwärtigen Zeitpunkt angebotenen Produkte, Dienstleistungen und Lizenzen (dabei handelt es sich um eine Liste ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die den momentanen Stand wiedergibt und geändert werden kann). Der Kunde kann ausserdem jederzeit Kontakt zu CARYA aufnehmen, um eine Übersicht der Dienstleistungen, Produkte und Lizenzen oder weiterführende Informationen zu erhalten.
1.6 In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe, wenn sie mit einem Grossbuchstaben beginnen, die nachstehend angegebene Bedeutung:
«Bestellformular» bezeichnet den von CARYA für eine oder mehrere Dienstleistungen, Produkte oder Sonderlizenzen (zum Beispiel Lizenz für eine Software, Installation eines DMS-Systems u. a.) erstellten und vom Kunden übermittelten und bestätigten Kostenvoranschlag.
«Endkunde»: der Kunde des Kunden.
«Geistiges Eigentum» meint sämtliches geistiges Eigentum im weitesten Sinne, einschliesslich, ohne darauf beschränkt zu sein, die Urheberrechte, Urheberrechte an Computerprogrammen und Software, Rechte an Datenbanken, Rechte an Mustern und Modellen, Patente, Handelsbezeichnungen, Marken, Know-how und Geschäftsgeheimnisse usw.
«Vertrag»: die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eventuelle Besondere Bedingungen, das Bestellformular und ihre Anhänge.
«Partei» bezeichnet «CARYA» oder den Kunden und «Parteien» bezeichnet CARYA und den Kunden.
Eine «Verbundene Körperschaft/Gesellschaft» oder «Tochterkörperschaft/-gesellschaft» ist eine juristische Person oder Einheit, die direkt oder indirekt mit Hilfe eines oder mehrerer Vermittler eine der Parteien kontrolliert oder von ihr kontrolliert wird oder mit ihr unter gemeinsamer Kontrolle steht. Im Sinne dieser Definition meint «Kontrolle» die direkte oder indirekte Leitungsbefugnis oder die Fähigkeit zur Festlegung der Unternehmensführung, der Leitung und der Richtlinien einer juristischen Person oder Einheit anhand der Eigentümerschaft oder der durch Vertrag oder anderweitig festgelegten Stimmrechte.
Ziffer 2: Pflichten und Gewährleistungen des Kunden 2.1 Vor Abschluss des Vertrages mit CARYA muss der Kunde alle erforderlichen Informationen oder Beratungen einholen und sicherstellen, dass die Geräte, Produkte und/oder Dienstleistungen und/oder Lizenzen, die er bestellen möchte, seinen Bedürfnissen und dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck entsprechen. Soweit es das zwingende Recht erlaubt, haftet CARYA nicht für einen Fehler des Kunden bei der Auswahl oder Einschätzung. Der Kunde bestätigt mit der Aufgabe einer Bestellung und/oder Unterzeichnung eines Angebotes, dass er von CARYA über alle wesentlichen Bestandteile der Produkte und/oder Dienstleistungen und/oder Lizenzen (nachstehend auch als Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen abgekürzt) ordnungsgemäss informiert wurde und gute Kenntnis davon hat.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, CARYA alle Informationen und Unterstützung, die für die angemessene Bereitstellung der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen in zumutbarer Weise notwendig oder nützlich sein sollten, effizient und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet beispielsweise den Zutritt beim Kunden zu seinen Räumlichkeiten, Anlagen oder Systemen, sofern erforderlich. Der Kunde verpflichtet sich, CARYA schriftlich und im Voraus von allen in seinen Räumlichkeiten, in die die Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen durch CARYA geliefert werden sollen, geltenden Sicherheitsregeln oder sonstigen Vorschriften zu informieren. Er bestätigt weiterhin, dass CARYA im Rahmen des geltenden Vertrages nicht dafür haftet, falls die Einhaltung dieser Vorschriften CARYA an der ordnungsgemässen Durchführung/Erfüllung des Vertrages hindert.
2.3 Der Kunde gewährleistet, dass er sämtliche Rechte, Titel und/oder Eigentumsrechte besitzt, die gegebenenfalls erforderlich sind, um CARYA die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrages zu ermöglichen. Sofern der Kunde Entwürfe, Texte, Angaben, Komponenten, Daten und/oder Zeichen, die Gegenstand von Geistigem Eigentum oder anderen Rechten sind, zwecks ihrer Einbeziehung in eine Dienstleistung oder eine im Anschluss zu gewährende Lizenz (zum Beispiel als Inhalt einer App) CARYA zur Verfügung stellt, garantiert der Kunde, dass er als Rechteinhaber, Eigentümer oder unstrittiger Lizenznehmer dazu befugt ist und dass die vom Kunden bereitgestellten Bestandteile keine Rechte Dritter verletzen. Falls die vom Kunden bereitgestellten Bestandteile dennoch die Rechte Dritter verletzen sollten, verpflichtet sich der Kunde zum Schadenersatz gegenüber CARYA für sämtliche Schäden, die CARYA daraus eventuell entstehen sollten. Ferner verpflichtet sich der Kunde, CARYA alle erforderliche Unterstützung zu leisten, um auf Ansprüche Dritter in Verbindung mit den vom Kunden bereitgestellten Bestandteilen zu reagieren und/oder sich dagegen zu verteidigen.
2.4 Es obliegt dem Kunden, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Kontinuität seiner Geschäftstätigkeit, seiner Datenspeicherung und seiner Systeme im Rahmen der Lieferung der bestellten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen sicherzustellen. So obliegt es beispielsweise dem Kunden, die notwendigen Backups seiner Betriebssysteme, Anwendungen und Daten sehr regelmässig und in jedem Fall vor jeglicher technischen Massnahme oder Lieferung/Installation der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen durch CARYA durchzuführen, damit es zu keinem Datenverlust kommen kann.
2.5 Der Kunde hat die Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen und ihre Gegenstände vertragskonform, umsichtig und, sofern zutreffend, gemäss den im Bestellformular, in den Katalogen, Handbüchern, Anleitungen oder in anderen, dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten genannten Nutzungsbedingungen zu verwenden. Der Kunde erklärt und bestätigt, dass er für die Nutzung der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen durch ihn selbst und durch diejenigen, die seine Login-Daten nutzen, haftet. Der Kunde garantiert, dass er seine Login-Daten auf geeignete Weise sichern wird, damit sie für unbefugte Personen nicht zugänglich sind.
2.6 Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden verpflichtet sich der Kunde gegenüber CARYA zur Leistung von Schadenersatz und Schadloshaltung für jegliche Haftung. Ferner verpflichtet sich der Kunde gegenüber CARYA zur Leistung von Schadenersatz und Schadloshaltung für jegliche Haftung im Falle von Ansprüchen Dritter gegen CARYA gründend auf einer tatsächlichen oder mutmasslichen Verletzung ihrer Rechte, einschliesslich – ohne jedoch darauf beschränkt zu sein – der geistigen Eigentumsrechte Dritter, infolge (1) der Verwendung der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen durch den Kunden zu einem anderen Zweck als dem, für den sie entwickelt wurden, oder unter Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen oder unter Missachtung geltender zwingender Rechtsvorschriften, und/oder (2) infolge der Bereitstellung durch CARYA sämtlicher Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen im Auftrag des Kunden, sofern das (tatsächliche oder angebliche) verletzende Material vom Kunden bereitgestellt wurde. Informiert CARYA den Kunden von einem solchen Anspruch, trägt der Kunde die Kosten für die Abwehr dieses Anspruches und entschädigt CARYA für sämtliche Kosten, Schäden und/oder sonstige bei CARYA angefallenen Entschädigungen.
Ziffer 3: Vertragsabschluss - Verbindlichkeit der Angebote von CARYA
3.1 Ein «Angebot» von CARYA ist verbindlich (nur, wenn das schriftliche und/oder elektronisch übermittelte Dokument mit «Angebot» betitelt ist) und gilt nur für die Dauer seines Gültigkeitszeitraums. Enthält das Angebot keinen expliziten Gültigkeitszeitraum, ist das Angebot für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen ab dem Datum des Angebotes verbindlich. Erfolgt durch den Kunden keine Bestätigung des Angebotes, ist CARYA nach Ablauf dieses Gültigkeitszeitraums nicht mehr an das Angebot gebunden.
3.2 Die Texte (einschliesslich, ohne sich darauf zu beschränken: Preislisten, Produktbeschreibungen), Fotografien oder Zeichnungen usw. im Webshop, auf der Webseite, auf den Werbeunterlagen oder auf sonstigen Dokumenten von CARYA (bei denen es sich nicht um ein Angebot handelt) stellen kein verbindliches Angebot seitens CARYA dar. In diesem Fall stellt eine Bestellung des Kunden ein bindendes verbindliches Vertragsangebot des Kunden dar. Der Vertrag gilt nur dann und ab dem Zeitpunkt als abgeschlossen, wenn CARYA die vom Kunden aufgegebene Bestellung ausdrücklich bestätigt hat.
3.3 Die Mitarbeiter, Handelsvertreter, Agenten oder Vermittler des Kunden, die ein Angebot genehmigen/bestätigen, eine Bestellung aufgeben oder anderweitig einen Vertrag unterzeichnen, gelten unwiderruflich als im Besitz der erforderlichen Befugnisse zur Vertretung und Bindung des Kunden an CARYA. In jedem Vertrag, in dem die Rechnung an einen Dritten auf Antrag des Kunden adressiert ist, haftet der Kunde solidarisch mit dem Dritten für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäss der Vereinbarung.
Ziffer 4: Laufzeit und Kündigung der Verträge Langfristige Verträge (Dienstleistungen und Lizenzen) 4.1 Ein Vertrag über die (fortlaufenden oder aufeinanderfolgenden) Dienstleistungen und ein Vertrag mit einer Lizenz können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Bei einem bestimmten Zeitraum ist dieser im Bestellformular angegeben. In Ziffer 4.2 ist angegeben, wie und auf welche Weise ein solcher befristeter Vertrag gekündigt werden kann.
4.2 Handelt es sich um einen Vertrag über einen bestimmten Zeitraum, endet dieser zum Laufzeitende oder bei Ablauf der im Bestellformular genannten Zeit (das «Ursprüngliche Laufzeitende»). Der Vertrag verlängert sich jedoch stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn keine der Parteien der anderen Partei spätestens drei (3) Monate vor dem Ursprünglichen Laufzeitende oder jedem anderen neueren Ablaufdatum ein Einschreiben übermittelt. Jedoch kann der Vertrag jederzeit durch den Kunden mittels Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden. Diese Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich auf 50 % der Gebühr, die vom Kunden zu zahlen wäre, wenn der Vertrag bis zu seinem nächsten Verlängerungsdatum erfüllt worden wäre, und ist die Gegenleistung des Rechts des Kunden auf vorzeitige Kündigung. Erfolgt die Kündigung jedoch innert einer Frist von unter drei (3) Monaten vor dem Laufzeitende, beläuft sich die Vorfälligkeitsentschädigung auf 50 % der Gebühr, die vom Kunden noch zahlbar wäre, wenn der Vertrag bis zum nächsten Verlängerungsdatum erfüllt worden wäre (wenn das nächste Verlängerungsdatum zum Beispiel der 31.12.2023 ist und die Kündigung im November 2023 erfolgt, wird das Verlängerungsdatum vom 31.12.2024 für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde gelegt).
4.3 Für den Ausnahmefall, dass der Vertrag über die Dienstleistungen und/oder Lizenzen von unbestimmter Dauer ist, kann der Vertrag von jeder der Parteien per Einschreiben an die jeweils andere Partei unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten gekündigt werden.
4.4 In allen Kündigungsfällen (entweder nach Klausel 4.2 oder 4.3) werden sämtliche Kosten, die CARYA bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung bereits entstanden waren, ebenfalls zurückerstattet.
4.5 Unbeschadet des Vorstehenden muss im Falle einer Kündigung durch den Kunden und obwohl die betreffende Dienstleistung oder Lizenz an eine Jahreslizenz oder eine andere zeitlich befristete Lizenz für eine Drittsoftware (z. B. Salesforce) geknüpft ist, die von CARYA bereits bestellte Lizenz in jedem Fall vollständig vom Kunden bezahlt werden.
Alle Verträge (Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen) 4.6 CARYA ist berechtigt, jeden Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige gerichtliche Intervention mittels eines begründeten Einschreibens zu kündigen, zu Lasten des Kunden im Falle eines schwerwiegenden Verstosses durch Letzteren. Sofern es noch von Nutzen sein kann, wird eine vorherige Abmahnung verschickt. Als schwerwiegender Verstoss des Kunden gilt in jedem Fall (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) (und in diesen Fällen ist eine vorherige Abmahnung niemals erforderlich):
- Nutzung der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen und/oder ihres Gegenstandes durch den Kunden für betrügerische oder rechtswidrige Zwecke.
- «Spamming», «Hacking», «Phishing» oder «Pharming" durch den Kunden mittels der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen.
- Anstiftung zum Aufruhr mit Hilfe der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen, insbesondere, wenn dies zu Angriffen führt (z. B. Floods-, DoS- und DDoS-Attacken) (von aussen) auf das Netz des Hosting-Servers.
Ziffer 5: Preise und Preisanpassungen 5.1 Bei den auf unseren Preislisten, in unserem Online-Shop, unseren Werbedokumenten usw. angegebenen Preisen handelt es sich lediglich um Richtpreise, die von CARYA ohne Vorankündigung angepasst werden können, solange kein Vertrag bezüglich der betreffenden Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen abgeschlossen wurde. Jedoch passt CARYA den im Kostenvoranschlag für die betreffenden Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen genannten Preis während des Gültigkeitszeitraums des Angebotes nicht an, ausser unter den in Ziffer 5.2 und
Ziffer 5.3 vorgesehenen Umständen.
5.2 Falls der Preis der von Dritten gelieferten oder zu liefernden Produkte und/oder Dienstleistungen und/oder Lizenzen nach Erstellung des Kostenvoranschlages und/oder Abschlusses des Vertrages erhöht werden, sind wir berechtigt, diese Preiserhöhung weiterzugeben, indem wir den Kunden darüber schriftlich, zum Beispiel per E-Mail, informieren. Diese Preisanpassung wird als akzeptiert angesehen, es sei denn, der Kunde widerspricht dieser innert fünf (5) Werktagen nach Übersendung der Mitteilung. Wenn im Falle eines Widerspruches des Kunden keine zeitnahe Einigung erzielt werden kann (die Parteien müssen in gutem Glauben verhandeln), ist CARYA berechtigt, den Vertrag durch einfache Mitteilung per Einschreiben einseitig zu kündigen, ohne dass dem Kunden eine Entschädigung aufgrund dieser Kündigung zusteht.
5.3
Sofern keine andere gültige Bestimmung ausdrücklich in die Besonderen Bedingungen aufgenommen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen. Der Preis (nachstehend auch als Tarif(e) bezeichnet) wird auf Vorschlag von CARYA oder des Kunden gemäss der nachstehenden Preisrevisionsklausel überprüft. Die Tarifanpassungen gemäss der nachstehenden Preisrevisionsklausel sind auf maximal eine Erhöhung/Senkung pro Kalenderjahr beschränkt. Die Entscheidung von CARYA, in einem Jahr keine Erhöhung vorzunehmen, stellt keinen Verzicht dar und hindert das Unternehmen nicht daran, eine Erhöhung in den Folgejahren vorzunehmen. CARYA kann die Tarife bis zu einem Niveau erhöhen, das sich aus der Anwendung der nachstehenden Preisänderungsformel ergibt. Jedoch kann CARYA ebenfalls niedrigere Tarife bis zu einem abgerundeten Betrag anbieten, mit dem Zweck, die Übersichtlichkeit und den Gesamtüberblick über ihre Tariftabelle beizubehalten. CARYA teilt dem Kunden jede Erhöhung in dem Monat mit, in dem die Erhöhung wirksam wird.
Die Veränderungen richten sich nach den vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Schweizer Verbraucherindex (VPI) und treten zum 1. Januar laut der folgenden Preisänderungsformel ein:
Pi = Po * (Si / So)
Darin entsprechen:
So = Schweizer Referenz-Verbraucherpreisindex (VPI) des Monats Januar aus dem Jahr der Unterzeichnung der Vereinbarung
Si = Schweizer Referenz-Verbraucherpreisindex (VPI) des Monats Dezember vor der Indexierung der Tarife
Pi = Neuer Satz
Po = Ursprünglicher Satz
5.4 Alle unsere Preise sind Nettopreise und ohne MwSt. Die Versandgebühren ab unseren Lagern, die sonstigen Gebühren, Abgaben und Steuern sind nicht im Preis enthalten. Der Transport der Produkte erfolgt immer auf Risiko und Gefahr des Kunden, selbst bei Verkauf oder Lieferung frei Porto.
5.5 Unbeschadet der Bestimmungen der Klausel 7.2 ist jedes Angebot ein unteilbares Ganzes.
5.6 Alle Rechnungen von CARYA sind rein netto und ohne Abzug sofort an die Adresse von CARYA zahlbar, innert der auf der Rechnung angegebenen Frist bzw. in Ermangelung einer Fristangabe innert dreissig (30) Tagen ab Rechnungserhalt, und zwar per Überweisung auf das Bankkonto von CARYA.
5.7 Jede Reklamation einer Rechnung, mit Ausnahme der in den Ziffern 8.3 und 10.5 vorgesehenen Fälle, muss innert fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Rechnung per Einschreiben an CARYA gerichtet werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als akzeptiert und eine Reklamation ist nicht mehr zulässig.
5.8 Zahlt der Kunde eine oder mehrere Rechnungen nicht pünktlich und nicht vollständig, ist CARYA berechtigt, die nächste Lieferung und/oder Nutzungsrechte eines oder mehrerer Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen an den Kunden auszusetzen. Wenn CARYA dieses Recht ausüben möchte, ergeht durch CARYA nach Ablauf der Zahlungsfrist die schriftliche Mitteilung, dass bei einem fortgesetzten Zahlungsverzug der ausstehenden Rechnung oder Rechnungen durch den Kunden CARYA die Lieferung und/oder Nutzungsrechte eines oder mehrerer Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen aussetzen wird. CARYA kann gegebenenfalls auch entscheiden, den Vertrag gemäss Ziffer 4.5* ganz oder teilweise zu Lasten des Kunden zu beenden.
Ziffer 6: Geltungsbereich der Lieferungspflichten von CARYA 6.1 CARYA ist nur verpflichtet, die im Bestellformular oder im abgeschlossenen Vertrag aufgeführten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen zu liefern. Werden andere Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen oder zusätzliche Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen bestellt (zum Beispiel während der Erfüllung des Vertrages), so werden sie dem Kunden auf der Grundlage der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Tarife in Rechnung gestellt. Die geltenden Tarife sind auf Anfrage erhältlich.
6.2 Sofern und soweit durch eine zwingende Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, besteht für CARYA hinsichtlich der Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Verträge nur eine Mittelverpflichtung und ausdrücklich keine Ergebnisverpflichtung. CARYA garantiert in keiner Weise bestimmte Ergebnisse.
Ziffer 7: Liefertermine und höhere Gewalt 7.1 CARYA liefert die Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen entsprechend den Wünschen des Kunden. Für die Lieferung der Produkte oder Lizenzen und für die Erbringung der Dienstleistungen hängt CARYA jedoch hauptsächlich von Lieferanten oder anderen Dritten ab und muss beispielsweise auch die Verfügbarkeit ihrer Geschäftspartner berücksichtigen. Infolgedessen dienen die Liefer- oder Ausführungstermine nur zu Informationszwecken und sind daher nicht bindend, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderweitig verfügt.
7.2 CARYA behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teillieferungen von Produkten oder Lizenzen vorzunehmen und/oder die Dienstleistungen aufzuteilen – es sei denn, eine teilweise Ausführung der Dienstleistungen ist für den Kunden nicht von Nutzen – was dieselbe Anzahl von Teilverträgen nach sich zieht. Die teilweise Lieferung oder Ausführung einer Bestellung kann keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Zahlung der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen sein.
7.3 Wenn die Umstände nach vernünftigem Ermessen ein (vorübergehendes oder endgültiges) Hindernis für die Erfüllung des Vertrages darstellen und CARYA nicht angelastet werden können – insbesondere in allen Fällen von höherer Gewalt, was in jedem Fall (in nicht erschöpfender Weise) Folgendes umfasst: Streik, Lockout, Schliessung oder ähnliche Regierungsmassnahmen, Unfall, Krankheit, Wetterverhältnisse, Feuer, Straftaten (wie Diebstahl oder Terrorismus), Beschlagnahme, Embargo, Blockade, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Krieg, Ausfall, Knappheit an Transportmitteln, allgemeine Knappheit an Rohstoffen oder Waren (z. B. unter anderem Engpässe bei Chips), Begrenzung des Energieverbrauchs, Mangelzustände bei Dritten, insbesondere bei öffentlichen Einrichtungen, Energieversorgern oder Telekommunikationsdienstleistern, die sich der Kontrolle der Parteien entziehen, Pandemien, z. B.: Covid-19, und zwar solange, wie die höhere Gewalt sowohl bei CARYA als auch bei ihren Lieferanten auftritt – behalten wir uns ausdrücklich das Recht vor, nach Wahl von CARYA entweder Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen zu liefern, die den im Vertrag vereinbarten gleichwertig sind, oder die Lieferfrist zu verlängern, oder den Vertrag schriftlich zu kündigen, ohne die Unvorhersehbarkeit dieser Situation/Umstände nachweisen zu müssen, ohne eine Entschädigung dafür zahlen zu müssen und ohne dass die bereits gelieferten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen davon betroffen sind.
7.4 Bei einem Eintritt unvorhersehbarer und von CARYA nicht beeinflussbarer Umstände, die erhebliche Veränderungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrages gegenüber der bei Vertragsabschluss bestehenden Situation mit sich bringen, ist CARYA berechtigt, den Kunden per Einschreiben zur Neuverhandlung aufzufordern. Dieses Einschreiben muss innert dreissig (30) Kalendertagen nach Eintritt der unvorhersehbaren Umstände übermittelt werden. Der Vertrag behält seine Gültigkeit, bis die Parteien eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Anpassungen unterzeichnet haben. Sollten die Parteien in den sechzig (60) Tagen nach der Aufforderung zur Neuverhandlung zu keiner Einigung kommen, ist CARYA befugt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention unverzüglich und kostenfrei per Einschreiben zu kündigen.
Ziffer 8: Rückgabe – Konformität 8.1 Rückgaben von bestellten Produkten sind nur mit der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von CARYA möglich. Darüber hinaus dürfen nur Produkte in gutem Zustand und in ihrer Originalverpackung zurückgegeben werden. Software und Standardsoftware dürfen nur dann zurückgegeben werden, wenn sie durch den Kunden/beim Kunden noch nicht installiert wurden. Zur Vermeidung jeglicher Missverständnisse wird darauf hingewiesen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben), dass massgefertigte, spezifische Software nicht zurückgenommen wird.
8.2 Der Kunde muss die Konformität der Produkte/Lizenzen bei Lieferung sofort mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt kontrollieren. Sollten die gelieferten Produkte/Lizenzen beschädigt oder unvollständig sein, oder bei einem Irrtum oder jedem sonstigen Konformitätsfehler oder sichtbaren Mangel muss der Kunde das/die betroffene Produkt/Lizenz zurückweisen oder nur unter schriftlichem Vorbehalt annehmen. Der Kunde muss ausserdem das Ergebnis der gelieferten Dienstleistungen am Tag der Lieferung oder spätestens unmittelbar danach mit der gebührenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt kontrollieren, um sie auf Konformität und sichtbare Mängel zu überprüfen.
8.3 Jede Bemerkung oder Reklamation des Kunden bezüglich der sichtbaren Mängel und/oder der Konformität der gelieferten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen muss innert fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen schriftlich an CARYA gerichtet werden. Im Falle von Produkten muss der Kommentar oder die Beschwerde die Referenznummer des Versandscheins enthalten. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen als vom Kunden angenommen. Jede Antwort von CARYA auf eine nachträgliche Reklamation lässt die vorstehenden Punkte unberührt und erfolgt stets unter Vorbehalt aller Rechte und ohne jedes nachteilige Anerkenntnis.
8.4 Soweit es das zwingende Recht erlaubt, wird durch die Einreichung einer Reklamation bei CARYA oder die Zurückweisung oder Rückgabe der bestellten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen die Pflicht des Kunden zur Bezahlung der Rechnung nicht ausgesetzt und berechtigt zu keiner Entschädigung. Wenn eine Reklamation als begründet angesehen wird, kann CARYA nach eigenem Ermessen und ohne zu einer sonstigen Entschädigung verpflichtet zu sein: (i) die Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen reparieren, austauschen oder zurücknehmen, und (ii) zusätzliche/aktualisierte Dienstleistungen erbringen oder die Rückzahlung oder teilweise Erstattung des Preises des nicht konformen Teils des Vertrages vornehmen. Soweit möglich und zumutbar, werden Reparatur oder Austausch bevorzugt.
Ziffer 9: Eigentumsvorbehalt/Gefahrübergang/Vorauszahlungen/Rechnungsstellung 9.1 Die gelieferten Produkte bleiben das Eigentum von CARYA, bis der Kunde den Hauptbetrag (Rechnungsbetrag) und sämtliche Zusatzbeträge (wie fällige Zinsen, eventuelle Transportkosten usw.) vollständig bezahlt hat. Der Kunde hat eine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die für den Schutz des Eigentums von CARYA erforderlichen Massnahmen; insbesondere ermächtigt der Kunde CARYA, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder den Vermerk des Eigentumsvorbehaltes in den öffentlichen Registern, Büchern oder anderen Verzeichnissen gemäss den geltenden Rechtsbestimmungen vorzunehmen und sämtliche damit verbundenen Formalitäten zu erfüllen. Bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung kann CARYA sich auf den Eigentumsvorbehalt berufen und die Produkte jederzeit ohne Zustimmung des Kunden wieder abholen. Bis zur vollständigen Zahlung des vorstehend genannten Betrages ist es dem Kunden ausdrücklich untersagt, über die gelieferten Produkte zu verfügen. Der Kunde informiert CARYA unverzüglich per Einschreiben über jede von einem Dritten vorgenommene Beschlagnahme, solange das Eigentum nicht übertragen wurde.
9.2 Der Gefahrübergang findet in dem Moment statt, zu dem die Produkte unsere Lager verlassen. Der Kunde übernimmt daher ab diesem Zeitpunkt sämtliche Gefahren, einschliesslich aller Risiken in Bezug auf Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung.
9.3 CARYA kann eine Anzahlung von 30 bis 50 % des Gesamtpreises verlangen.
9.4 Jede Reklamation bezüglich einer Rechnung, bei der es sich nicht um eine Reklamation im Sinne von Ziffer 8.3 handelt, muss innert einer Frist von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Rechnung per Einschreiben an CARYA übermittelt werden. Die Rechnung gilt (i) spätestens am dritten (3.) Werktag ab Rechnungsdatum als vom Kunden erhalten, wenn sie per Post versendet wurde, oder (ii) am Datum der E-Mail, wenn sie per E-Mail versendet wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Reklamation nicht mehr zulässig, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die per Post übermittelte Rechnung nicht spätestens am dritten (3.) Werktag ab Rechnungsdatum erhalten wurde. Eine Reklamation kann keine Rechtfertigung für eine Zahlungsaussetzung sein.
9.5 Steht die Bezahlung einer Rechnung zum Fälligkeitstermin ganz oder teilweise aus, erhöht sich von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung der nicht bezahlte Gesamt- oder Teilbetrag/-saldo um Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes sowie um eine pauschale Entschädigung von 15 % des unbezahlten Hauptbetrages, und dies mit einem Mindestbetrag von 125 CHF und einem Höchstbetrag von 7500 CHF für die aussergerichtlichen Inkassokosten.
9.6 Die Zahlungen werden immer zuerst auf die fälligen Zinsen angerechnet, anschliessend auf die Entschädigung für aussergerichtliche Inkassokosten und erst dann auf die unbezahlten Rechnungen (Salden), wobei die ältesten unbezahlten Beträge zuerst ausgeglichen werden, und dies unabhängig von den durch den Kunden im Rahmen seiner Zahlung(en) gemachten Anmerkungen oder Erklärungen.
9.7 Schliesslich führt die Nichtzahlung einer Rechnung an ihrem Fälligkeitsdatum, jeder Antrag auf Nachlassstundung oder jede gütliche Schuldenregelung, jeder Antrag auf Zahlungsaufschub oder jeder andere Umstand, der die Zahlungsunfähigkeit des Kunden beweist oder wahrscheinlich macht, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Fälligkeit sämtlicher offenen Rechnungen. Ausser wenn und sofern eine zwingende Rechtsvorschrift dies nicht zulassen würde, berechtigen diese Situationen CARYA des Weiteren dazu, die Gesamtheit ihrer Verpflichtungen mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Inverzugsetzung auszusetzen und/oder die laufenden Verträge ganz oder teilweise per Einschreiben mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Inverzugsetzung bzw. ohne vorherige gerichtliche Intervention zu kündigen, und auch ohne zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet zu sein.
Ziffer 10: Garantie für Mängel (andere als die Nichtkonformität der Lieferung) und Beschwerden im Zusammenhang mit einer Dienstleistung 10.1 Soweit zwingendes Recht dies zulässt, ist die Garantie für die verkauften Produkte/Lizenzen einschliesslich der Garantie für verdeckte Mängel (i) zeitlich auf maximal ein Jahr nach Lieferung der Produkte/Lizenzen beschränkt und (ii) in ihrem Geltungsbereich auf die vom Hersteller gewährte Garantie beschränkt. Falls eine anderslautende Garantiebestimmung in die Besonderen Bedingungen oder in eine separate Vereinbarung aufgenommen wurde, hat diese Vorrang. Der Kunde überzeugt sich vor Abschluss des Vertrages von den Konditionen der vom Hersteller gewährten Garantie. In jedem Fall sind die sich aus den nachstehenden Situationen ergebenden Folgen nicht durch die Garantie abgedeckt, und CARYA kann dafür nicht haftbar gemacht werden: Unzulänglichkeiten oder Mängel der Hardware, Software, Telekommunikation, elektrischen Anlagen usw. des Kunden, die nicht von CARYA bereitgestellt wurden; Verbrauchsmaterial und normale Abnutzung der Komponenten der Produkte; Mängel, die durch Hinzufügen oder Anschluss an nicht im Vertrag enthaltene Geräte oder Software durch den Kunden oder durch einen Dritten auf Verlangen des Kunden verursacht wurden; Veränderung der gelieferten Produkte (einschliesslich der Software) ohne vorherige und schriftliche Genehmigung von CARYA; jedes Ereignis von höherer Gewalt usw.
10.2 Diese Garantie ist in jedem Fall auf die Reparatur oder den Austausch der fehlerhaften Produkte/Lizenzen beschränkt, wobei die Wahl zwischen Reparatur und Austausch im Ermessen von CARYA und/oder des Herstellers liegt. Soweit es das zwingende Recht erlaubt, ist CARYA gegenüber dem Kunden zu keiner Entschädigung (zusätzlich oder als Ersatz) verpflichtet. Ist dennoch eine Entschädigung zu zahlen, findet Ziffer 13 Anwendung.
10.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt, garantiert CARYA nicht für die Eignung eines/einer Produktes/Dienstleistung/Lizenz zur Behebung eines bestimmten Problems. Im Übrigen ist jeder Mangel, von dem CARYA keine Kenntnis hat und der die bereitgestellten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen möglicherweise beeinträchtigen könnte, nicht durch die Garantie abgedeckt.
10.4 Die Gewährung einer Garantie wie vorstehend festgelegt setzt stets voraus, dass der Kunde die gelieferten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen sorgfältig und gemäss den Bedingungen des Kostenvoranschlages und/oder der Vereinbarung oder gemäss den in den Katalogen, Handbüchern, Anleitungen oder in anderen, dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten genannten normalen Nutzungsbedingungen verwendet. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen in fortlaufender und optimaler Form zu warten, wobei die Anschaffungskosten für neue Versionen zu seinen Lasten gehen, vorbehaltlich ausdrücklicher und schriftlicher anderslautender Vereinbarung.
10.5 Stellt der Kunde einen CARYA zurechenbaren Mangel an der Dienstleistung oder an einem Produkt/einer Lizenz fest, muss der Kunde jede Reklamation innert fünf (5) Werktagen nach Feststellung des besagten Mangels durch den Kunden bei CARYA schriftlich anzeigen, da anderenfalls jeder auf diesem Mangel begründete Anspruch gegen CARYA verwirkt/unzulässig ist. Dies kann über info@CARYA.ch vorgenommen werden. Jede Antwort von CARYA auf eine nachträgliche Reklamation lässt die vorstehenden Punkte unberührt und erfolgt stets unter Vorbehalt aller Rechte und ohne jedes nachteilige Anerkenntnis.
10.6 Soweit es das zwingende Recht erlaubt, wird durch eine bei CARYA gemeldete Reklamation oder Zurückweisung der bestellten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen die Pflicht des Kunden zur Bezahlung der Rechnung nicht ausgesetzt.
10.7 Unbeschadet der in den Ziffern 5.2, 8.3, 9.5, 10.5 und 14.4 genannten Fristen, die Vorrang vor der in dieser Bestimmung genannten Frist haben, kann der Kunde keine Reklamation gegen CARYA ungeachtet des Grundes einreichen, wenn mehr als 18 Monate (anderthalb Jahre) nach Eintritt der für seine Reklamation ursächlichen Tatsachen vergangen sind.
Ziffer 11: Geistiges Eigentum und Lizenzbedingungen 11.1 Das bestehende Geistige Eigentum an den Produkten/Dienstleistungen/Lizenzen und ihren Komponenten unabhängig ihrer Art oder Form (darunter unter anderem: Quellcode, grafische Benutzeroberflächen, Seiten, Bilddateien, Tonaufnahmen, Videos usw.), die von CARYA im Rahmen der Vertragserfüllung geliefert werden, bleibt ausschliessliches Eigentum von CARYA und/oder des Entwicklers/Originalherstellers.
11.2 Vorbehaltlich ausdrücklicher und schriftlicher anderslautender Vereinbarung gewährt CARYA dem Kunden nur persönliche, nicht exklusive, nicht übertragbare, widerrufbare und befristete Nutzungslizenzen, die nur eine Nutzung auf jeweils nur einem Gerät gestatten. Der Kunde darf die gelieferte oder zur Verfügung gestellte Software und/oder die Lizenzen auf keinen Fall weder kostenpflichtig noch kostenlos abtreten, unterlizensieren, verpfänden, veräussern, übertragen, weitergeben oder verleihen, es sei denn, das zwingende Recht lässt dies ausdrücklich zu.
11.3 Der Kunde hat sich stets daran zu halten, die gelieferten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen gemäss allen geltenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen von CARYA und/oder des Entwicklers/Originalherstellers des Produktes/der Lizenz oder des Erbringers der Dienstleistung zu verwenden. Dabei muss der Kunde gegebenenfalls die Geheimhaltung wahren. Der Kunde stellt ausserdem sicher, dass die Personen (Partner, Mitarbeiter, unabhängige Dienstleister usw.) innerhalb seines Unternehmens, die die gelieferten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen nutzen werden, gleichermassen alle für den Endnutzer geltenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen einhalten werden.
11.4 Gegebenenfalls können die von CARYA erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise Rechten Dritter unterliegen, oder CARYA stellt dem Kunden Drittsoftware zur Verfügung, an der er anschliessend seine eigenen Entwicklungen für Rechnung des Kunden vornehmen kann.
11.5 Falls CARYA dem Kunden Drittsoftware zur Verfügung stellt, wird CARYA dem Kunden gegebenenfalls und in dem erforderlichen Umfang eine Unterlizenz gewähren oder den Kunden auffordern, mit dem Rechteinhaber der Drittsoftware direkt oder durch Vermittlung von CARYA einen Lizenzvertrag abzuschliessen. Die Rechte an der Drittsoftware werden auf keinen Fall auf den Kunden übertragen.
11.6 Der Kunde hält sich zu jedem Zeitpunkt an die Bedingungen der Unterlizenz, die Bedingungen der Lizenz des Rechteinhabers der Drittsoftware oder an jede sonstige, für die Nutzung der Drittsoftware geltende Beschränkung. Der Kunde kommt gegenüber CARYA für sämtliche Schäden auf, die CARYA infolge einer Verletzung der vorstehend genannten Lizenzbedingungen durch den Kunden entstehen könnten.
11.7 CARYA garantiert, dass die erbrachten Dienstleistungen kein Geistiges Eigentum Dritter beeinträchtigen. Falls die erbrachten Dienstleistungen dennoch das Geistige Eigentum eines Dritten verletzen, wird CARYA alles daransetzen, eine der folgenden Massnahmen zu ergreifen:
- Sorge tragen, dass der Kunde das Recht auf Fortsetzung der Nutzung der erbrachten Dienstleistung erwirbt;
- Anpassung der erbrachten Dienstleistung, damit es zu keiner weiteren Verletzung kommt; oder
- Austausch der erbrachten Dienstleistung durch eine gleichwertige Dienstleistung, mit der die Rechte Dritter nicht beschädigt werden;
Sollte CARYA mitteilen, dass keiner dieser Punkte für CARYA nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit CARYA zu kündigen, indem er CARYA per Einschreiben seine Entscheidung zur Kündigung anzeigt.
11.8 Der Kunde erkennt an, dass die in Ziffer 11.7 enthaltenen Verpflichtungen von CARYA das einzige Rechtsmittel des Kunden für den Fall darstellen, dass die von CARYA erbrachte Dienstleistung das Geistige Eigentum Dritter verletzt.
11.9 Der Kunde ist auf keinen Fall berechtigt, die gelieferten Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen nachzuahmen oder ihre Nachahmung zu ermöglichen oder zu erleichtern, ausser wenn und soweit dies durch eine Bestimmung zwingenden Rechts ausdrücklich erlaubt ist.
Insbesondere ist es dem Kunden untersagt – ausser wenn und soweit dies durch eine Bestimmung zwingenden Rechts ausdrücklich erlaubt ist – direkt oder indirekt und egal in welcher Form (elektronisch, auf Papier usw.):
(i)zu versuchen, die Sicherheitsmassnahmen oder Nutzungsbeschränkungen der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen zu umgehen oder zu verletzen;
(ii)zu versuchen, den Quellcode oder jedes sonstige Element der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen zu ermitteln, zu verändern, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln,
(iii)zu verändern, zu kopieren (ausser zu Archivierungszwecken), zu übersetzen oder abgeleitete Werke der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen basierend auf den Produkten/Dienstleistungen/Lizenzen zu erzeugen,
(iv)die Rechte an den Produkten/Dienstleistungen/Lizenzen zu vermieten, zu verleasen, zu vertreiben, zu verpfänden, abzutreten oder zu übertragen oder in sonstiger Form zu belasten,
(v)jede Art von Hinweisen oder Kennzeichnungen zum Eigentum der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen zu entfernen.
11.10 Alle Verstösse gegen diese Ziffer 11 verpflichten zur Zahlung des pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 2500 CHF pro Einzelverstoss und pro Tag des Verstosses, ungeachtet des Rechtes von CARYA, gegenüber dem Kunden gegebenenfalls höheren Schadenersatz geltend zu machen, wenn CARYA nachweist, dass der Schaden höher liegt.
11.11 Das bestehende Geistige Eigentum an der Webseite von CARYA und an allen darin enthaltenen Bestandteilen wie (ohne darauf beschränkt zu sein) Marken, Mustern, Modellen, Fotografien, Texten, Abbildungen, Logos, Symbolen, Grafiken, Produkten und verwandten Produkten ist das ausschliessliche Eigentum von CARYA, ihren Lizenzgebern und/oder von Dritten. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Bestandteile ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CARYA zu nutzen.
Artikel 12: Verarbeitung personenbezogener Daten 12.1 CARYA kann als für die Verarbeitung Verantwortlicher unter anderem im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden bestimmte personenbezogene Daten von natürlichen, beim Kunden beschäftigten oder erwerbstätigen Personen erfassen (zum Beispiel den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Ansprechperson beim Kunden). In diesem Fall ist CARYA für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich und verarbeitet die persönlichen Daten in Übereinstimmung mit ihrer Datenschutzrichtlinie, einsehbar unter der Adresse www.CARYA.eu/privacy. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dafür zu sorgen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen Kenntnis von der Datenschutzrichtlinie von CARYA nehmen, bevor persönliche Daten an CARYA übermittelt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie bilden ein Ganzes und müssen zusammen gelesen werden.
12.2 CARYA kann als für die Verarbeitung Verantwortlicher des Kunden je nach Fall und erbrachter spezifischer Dienstleistung die personenbezogenen Daten (zum Beispiel die personenbezogenen Daten des Endkunden) im Auftrag des Kunden und entsprechend seinen Anweisungen verarbeiten. In diesem Fall ist CARYA der Auftragsverarbeiter und der Kunde ist der Datenverantwortliche. Die Beziehungen zwischen CARYA als für die Verarbeitung Verantwortlicher und dem Kunden als für die Verarbeitung Verantwortlicher sind im Einzelnen im Auftragsdatenverarbeitungsvertrag geregelt, der diesem Vertrag als Anhang beigefügt ist und ebenfalls auf der Webseite von CARYA verfügbar ist:
https://www.carya.eu/dataprocessoragreement.
Ziffer 13: Haftung und Haftungsbeschränkung 13.1 Soweit zwingendes Recht dies zulässt und unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 10 haftet CARYA nur für erlittene Schäden infolge einer vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung oder einer groben Fahrlässigkeit von CARYA.
13.2 Sofern die Haftung von CARYA feststeht, ist CARYA auf keinen Fall dazu verpflichtet, für andere Schäden aufzukommen als jene, die die unmittelbare und direkte Folge des Verschuldens sind. Indirekte Schäden führen zu keinem Anspruch auf Entschädigung. Als indirekte Schäden gelten insbesondere Kunden-, Umsatz- oder Gewinnverlust, Verlust und/oder Korruption von Daten, Schäden an anderen Gegenständen als den gelieferten Produkten oder Gegenständen, die Bestandteil des Vertrages sind, Lohnkosten und/oder sonstige Vergütungen von Mitarbeitern/Subunternehmern im Auftrag des Kunden.
13.3 Sofern die Haftung von CARYA feststeht und unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 14.2 darf der Gesamtbetrag der Entschädigung, zu deren Zahlung CARYA verpflichtet ist, niemals höher sein als (i) der Preis (ohne MwSt.) des Produktes oder (ii) die von CARYA in Rechnung gestellten Beträge (ohne MwSt.) für die betreffenden Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen während eines Zeitraumes von sechs Monaten vor dem Schadenereignis, wenn es sich um regelmässig in Rechnung gestellte Dienstleistungen oder Produkte/Lizenzen (z. B. eine Software im Abonnement) handelt.
13.4 Im Übrigen sind die im Verhältnis zwischen den Lieferanten von CARYA und/oder dem Hersteller einerseits und CARYA und/oder dem Endnutzer andererseits geltenden Haftungsbeschränkungen beim Kunden durchsetzbar und gelten infolgedessen im Verhältnis zwischen CARYA und dem Kunden.
13.5 Der Kunde muss jeden Schaden sofort und in jedem Fall innert fünf (5) Werktagen nach der Feststellung schriftlich bei CARYA melden. Die nachteiligen Folgen einer verspäteten Meldung gehen zu Lasten des Kunden.
13.6 CARYA ist berechtigt, die Dienstleistungen/Lizenzen und ihre Gegenstände wie beispielsweise Software vorübergehend unerreichbar/nicht verfügbar zu machen, zum Zwecke der Optimierung der Dienstleistung/Lizenz, der Wartung oder wegen eines technischen Erfordernisses, ohne dass diese Liste an Beispielen vollständig ist. CARYA informiert den Kunden möglichst im Voraus darüber und trifft alle angemessenen Vorkehrungen, um diese Unerreichbarkeit/Nichtverfügbarkeit zeitlich und im Rahmen des Möglichen ausserhalb der Bürozeiten zu begrenzen.
Ziffer 14: Abwerbeverbot von Mitarbeitern und Beschäftigten von CARYA 14.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von CARYA verpflichtet sich der Kunde, während der Dauer des Vertrages und während eines Zeitraumes von zwölf (12) Monaten nach Vertragsbeendigung (ganz gleich aus welchem Grund) keine Mitarbeiter und/oder benannte Personen und/oder Berater oder Gesellschafter von CARYA oder solche, auf die sich CARYA stützt, direkt oder indirekt abzuwerben, einzustellen oder mit ihnen in sonstiger Weise zusammenzuarbeiten (ganz gleich in welcher Form der Kunde die Zusammenarbeit gestaltet, einschliesslich, ohne sich darauf zu beschränken, freier Dienstverträge, Beratungsverträge, Freelance-Verträge, Werkverträge, Arbeitsverträge usw.).
Diese Klausel gilt für das gesamte Gebiet der Europäischen Union, der Schweiz und des Vereinigten Königreiches.
14.2 Im Falle einer Nichteinhaltung seitens des Kunden der in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen ist der Kunde verpflichtet, CARYA eine Pauschalentschädigung von 15 000 CHF pro Nichteinhaltung und pro Woche der Nichteinhaltung zu zahlen, unbeschadet des Rechts von CARYA auf Einforderung beim Kunden von sämtlichen Schäden, die nachweislich über den vorstehend genannten Pauschalbeträgen liegen.
14.3 Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass die Verpflichtungen gemäss dieser Ziffer im Hinblick auf die Dauer, den territorialen und funktionalen Geltungsbereich angemessen und gerechtfertigt sind und nicht über das erforderliche Mass hinausgehen.
Ziffer 15: Unterauftragsvergabe
CARYA kann, ohne vorherige Zustimmung des Kunden, Subunternehmer und unabhängige Dienstleister mit der Erbringung und Lieferung der Produkte/Dienstleistungen/Lizenzen beauftragen.
Ziffer 16: Allgemeine Bestimmungen 16.1 Sollte eine Bestimmung (oder ein Teil davon) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit und Durchführbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Gültigkeit und Durchführbarkeit des nicht unwirksamen oder undurchführbaren Teils der betroffenen Bestimmung davon unberührt. In diesem Fall werden CARYA und der Kunde in gutem Glauben verhandeln, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung (oder gegebenenfalls einen Teil einer Bestimmung) durch eine durchführbare und rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und der Tragweite der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. In Ermangelung einer Einigung zwischen CARYA und dem Kunden hat das Gericht die Befugnis, die in Rede stehende Bestimmung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu heilen.
16.2 Keine der Parteien darf den Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise abtreten. Ungeachtet des Vorstehenden kann eine Partei den Vertrag ganz oder teilweise an eine gegenwärtige oder zukünftige Verbundene Gesellschaft/Tochtergesellschaft abtreten.
16.3 Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Eine schriftlich vereinbarte spezifische Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (beispielsweise die Annahme bestimmter Bedingungen des Kunden) kann auf keinen Fall als allgemeine Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgelegt werden.
16.4 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Vertrages kann die Tatsache, dass eine der Parteien ein im Vertrag festgelegtes Recht nicht zu ihren Gunsten ausübt, nicht als ein Verzicht auf dieses Recht ausgelegt werden.
16.5 Im Falle eines Widerspruches zwischen der französischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer fremdsprachigen Fassung gilt die französische Fassung.
16.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sämtliche vom Kunden mit CARYA abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschliesslich dem Schweizer Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
16.7 Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einschliesslich der Streitigkeiten bezüglich ihrer Durchführbarkeit und Bindungswirkung) und hinsichtlich oder infolge der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge fallen in die ausschliessliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte am Firmensitz von CARYA.